Impressumspflicht für private Homepages?

Johannes Röhnelt


Bild im JPG-Format Neues TMG und neuer RStV
Zitate
Erster Beitrag
Bannerwerbung
Anschrift mit Postfach-Adresse?
Impressum bei Druckwerken
Blog-Dienste?
Das Recht auf Anonymität
Die Whois-Datenbank der DENIC
Was tun die Aufsichtsbehörden?

Neues TMG und neuer RStV

Am 1. März 2007 haben das neue Telemediengesetz (TMG) und der 9. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) das bisherige Teledienstgesetz (TDG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgelöst. Nach wie vor unklar ist, in welchen Fällen hiernach auch private Websites einer Impressumspflicht unterliegen.

Zunächst sah es so aus, als müssten nach Par 5 TMG nur die in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien ein Impressum aufweisen. Aber dann kam Par 55 RStV ins Spiel, der nur die ausschließlich persönlichen oder familiären Seiten Internetseiten hiervon befreit.

    TMG Par 5 Allgemeine Informationspflichten

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten ...
    ...usw ...

      In der Begründung zu Par 5 heißt es: "... enthält Par 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes."

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

      Auch hierzu ein Zitat aus der Begründung: "Der neue Absatz 2 stellt wie der bisherige Par 6 Satz 2 TDG klar, dass Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten ebenso wie die auch zukünftig noch staatsvertraglich auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten für die nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien."
    9. RStV Par 55 Informationspflichten und Informationsrechte

    (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1. Namen und Anschrift sowie
    2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

    (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell ... usw ...
siehe auch:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Technologie-und-Innovation/Informationsgesellschaft/medienrecht.html

Ich hatte mir eine Lösung erhofft, nach der auch für über den rein persönlichen Bereich hinausgehende Hobby-Seiten auf die Angabe der Anschrift mit Straße und Hausnummer verzichtet werden kann - ähnlich wie in Österreich. Privatadressen gehören nicht ins Internet. Die Verfasser des Rundfunkstaatsvertrags haben offenbar nicht erkannt, dass ein offenes Verzeichnis von Privatanschriften weniger dem Schutzmann als dem Ede dient.


Zitate

Zu den alten Vorschriften (TDG un MDStV):

    http://www.lehrer-online.de/recht : "In welchen Fällen private Websites einer Impressumspflicht unterliegen ist dabei äußerst umstritten und von z.T. schwierigen Abgrenzungsfragen abhängig. Eine Beurteilung ist insoweit vom jeweiligen Einzelfall abhängig ... Als nicht geschäftsmäßige Teledienste wird man Homepages ansehen können, die lediglich Informationen über den Anbieter selbst (Lebenslauf, Familie, Hobbies) enthalten. Derartige Homepages unterliegen in der Folge keinen Informationspflichten."

    "Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß Par 6 TDG" von Thomas Woitke in NJW 2003, Heft 12: "Anhand der Definition von "geschäftsmäßig" würde die Kennzeichnungspflicht auch für rein private, jedoch nachhaltige Homepages - die z. B. das Hobby des Anbieters vorstellen - gelten. Es war allerdings nicht das Ziel des Gesetzgebers solche Angebote der Kennzeichnungspflicht zu unterwerfen. Vielmehr steht die Verpflichtung zur erweiterten Anbieterkennzeichnung im Zusammenhang mit der Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Daher sind rein private Homepages ohne jeglichen geschäftlichen Bezug von der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Wege der einschränkenden teleologischen Auslegung des Par 6 TDG auszunehmen, was im Hinblick auf dessen vornehmlich verbraucherschützende Intention als unbedenklich erscheint."
Zu den neuen Vorschriften (TMG und RStV):

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/86086 : "Im Rahmen des gesetzlichen Doppelschlags gelten auch neue Vorgaben für die etwa von Webseitenbetreibern zu leistenden Pflichtangaben, die schwieriger zu durchblicken sind als bisher."

    http://www.telemedien-und-recht.de/#a12 : "Spätestens hier offenbart sich auch dem letzten Betrachter wie unausgereift und widersprüchlich die gesamte Reform ist. Denn absolut unklar ist, in welchem Verhältnis Par 5 TMG und Par 55 RfStV zueinander stehen. Zwar gibt die Gesetzesbegründung an, dass das TMG die "wirtschaftsbezogenen Bestimmungen" regeln will. Heißt dies nun, dass für ein und dasselbe Medium unterschiedliche Impressumsregelungen gelten?"
Unklare Vorschriften werden für die Allgemeinheit zum Problem, wenn sie massenhaft Unsicherheit produzieren und diese nicht durch Gerichtsentscheidungen beseitigt wird. Da Privatleuten keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen, haben sich die Gerichte in Zusammenhang mit Fehlern im Impressum bisher - soweit ich weiß - nur mit kommerziellen Websites beschäftigt. Private Homepages werden nur am Rande erwähnt.


Erster Beitrag

In meinem ersten Beitrag im Usenet zum Thema "Impressum" (Datum:2000-11-28) hatte ich schon einmal das private Interesse angesprochen:

    "Man muss Verständnis dafür haben, dass private Homepage-Bastler nicht unbedingt ihre Privatadresse im Internet preisgeben möchten. In der Regel haben die ja keine Firmenadresse. Man denke besonders auch an Familienmitglieder mit gleichem Namen, die in derselben Wohnung wohnen."
M. E. gibt es keinen vernünftigen Grund, die Veröffentlichung von Privatadressen im Internet zu erzwingen, sondern vielmehr ein allgemeines Interesse dies nicht zu tun.

In einem der ersten Artikel, den ich einer Internet-Zeitschrift über Chat-Rooms las, hieß es: "Auf keinen Fall in Chat-Rooms die private Anschrift angeben!" Den gleichen Tipp fand ich auch in einem Artikel zum Thema Cyber-Stalking in meiner Tageszeitung. Und bei MSN Spaces lautete noch bis vor kurzem "ein kleiner Tipp zu Ihrer Sicherheit: Denken Sie beim Erstellen Ihres persönlichen Space daran, dass alles, was Sie darin veröffentlichen, von den Personen verwendet werden kann, die sich Ihren Space ansehen können. Sie sollten niemals personenbezogene Informationen auf Ihrem Space veröffentlichen, z. B. Ihre Adresse, Telefonnummer, Personalausweisnummer oder Kreditkartendaten. Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrem Space!"

Und dann liest man immer wieder, dass wegen der unklaren Vorschriften vorsichtshalber (!) - um Abmahnungen zu vermeiden - auch auf jeder privaten Homepage ein Impressum mit Anschrift gestellt werden sollte.

In diesem Sinne hier noch einmal meine Email zum ersten Entwurf des neuen TMG.


Bannerwerbung

Zur Frage, ob durch Bannerwerbung eine ansonsten nicht impressumspflichtige Homepage zu einer impressumspflichtigen wird, siehe z. B. "Markenrecht im Internet" von Thomas Ubber:

    "Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr wird bei einer privaten Website bereits bejaht, wenn aus Kostengründen - eigene oder fremde - Werbebanner auf dieser Website geschaltet werden ... Andererseits ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einer Website verneint worden, dessen Betreiber seinem Provider die Platzierung von Bannerwerbung gestattet bzw. diese geduldet hat, um sich höhere Providerkosten zu ersparen."
In den Fussnoten wird dort auf die Urteile LG Hamburg, MMR 2000, 436 - "luckystrike.de" und LG Muenchen I, MMR 2001, 545 - "saeugling.de" verwiesen.

Siehe außerdem http://www.heise.de/newsticker/meldung/103651.


Anschrift mit Postfach-Adresse?

Warum reicht eine Adresse mit Name, Postleitzahl, Ort und Postfach nicht aus? Es geht vielen doch nur darum, die Privatanschrift, die mit Familienangehörigen geteilt wird, nicht offen legen zu müssen.

Eine Postfachadresse ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.v. Par 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m Par 130 Nr.1 ZPO (aus W. Brunst: "Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten" in MMR 1/2004).

Vgl. auch: http://www.denic.de/media/pdf/dokumente/datenschutzbericht2000.pdf, Nr. 9.3

Es gibt aber offenbar auch Fälle, in denen Nutzer sich mit einer Postfachanschrift begnügen müssen. Den folgenden Hinweis fand ich auf einer Seite, die leider nicht mehr Online steht:
    ".... Wie §§ 312 II BGB, § 1 III Nr.2 BGB-InfoVO zeigen, muss es sich dabei allerdings nicht um eine ladungsfähige Anschrift handeln, so dass ein Postfach genügt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist daher erst im Kontext des § 312 c II BGB erforderlich, so dass sie spätestens bis zur vollständigen Warenlieferung mitzuteilen ist."
Interessant ist, dass im Rundfunkstaatsvertrag im Gegensatz zum neuen TMG nicht von der ladungsfähigen Anschrift die Rede ist.


Impressum bei Druckwerken

In Diskussionen über die Anbieterkennzeichnungspflicht bei privaten Homepages wird oft als Argument angeführt, dass ja auch jedes Druckwerk ein Impressum aufweisen muss.

Das ist so nicht richtig. Wenn ein Fotograf mit einem Flyer in der Fußgängerzone auf seine nächste Fotoausstellung (z. B. im Foyer des Rathauses) hinweist, dann muss dieser Flyer kein Impressum aufweisen. Solche Werbedrucksachen sind keine Druckwerke im Sinne der Pressegesetze, siehe http://www.presserecht.de.

    Zitat aus "Haftung für Informationen im Internet" von Thomas Stadler: "Im Presserecht sind Druckwerke, die ersichtlich unpolitischen Zwecken wie dem Gewerbe oder dem Verkehr dienen sowie amtliche, nur Mitteilungen enthaltene Veröffentlichungen als sogenannte "harmlose Druckwerke" von den Vorschriften des Presserechts weitestgehend befreit."

Blog-Dienste

Durch einen zwischengeschalteten Blog-Dienst, bei dem Internet-Seiten wie bei www.wikipedia.de selbstständig eingestellt und bearbeitet werden können, lässt sich die Impressumspflicht praktisch aushebeln. Wenn ich z. B. meine Internetseite zum Thema Bildrecht bei der Wikipedia einstelle, reicht offenbar das dortige Impressum.

Wikimedia Foundation Inc. 3911 Harrisburg St. NE St. Petersburg, FL 33703, USA E-Mail: jwales @ bomis . com Telefon: +1(310)474-3223

Die Verantwortung für den Inhalt, den die Betreiber der Wikipedia ja gar nicht kennen, liegt aber weiterhin bei mir bzw. denen, die die Texte ändern oder ergänzen. Oder sehe ich das falsch?

Jemand, der einen Dienst der Form "www.serverbetreiber.de/meineseiten" nutzt, macht offenbar nichts falsch, wenn er auf "seinenseiten" kein eigenes Impressum angibt. Von mir stehen Fotos im Internet unter http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/31936. Ich habe dort kein Impressum.


Das Recht auf Anonymität

In den Diskussionen über die Impressumspflicht für private Homepages wird mitunter das Recht auf Anonymität bei öffentlichen Äußerungen in Frage gestellt.

Das Recht auf Anonymität gehört zu den "grundlegenden Prinzipien einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung. Es beinhaltet die Entscheidungsbefugnis des Einzelnen gegenüber anderen ohne Nennung des eigenen Namens aufzutreten und zu kommunizieren" (aus Johann Bizer "Das Recht auf Anonymität in der Zange gesetzlicher Identifizierungspflichten" in Bäumler/Mutius (Hrsg.): "Anonymität im Internet - Grundlagen, Methoden und Tools zur Realisierung eines Grundrechts").

Das Recht auf Anonymität ist Bestandteil des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts", das als unbenanntes Freiheitsrecht aus dem Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird.

Jeder darf in Foren des Internets anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichen. Das ist nicht unseriös und es gibt sogar gutgemeinte Ratschläge, in bestimmten Diskussionsrunden den richtigen Namen nicht zu nennen.

Das Recht auf Anonymität findet jedoch Grenzen in allgemeinen Gesetzen. So ist zum Beispiel das Recht, im Wirtschaftsverkehr anonym aufzutreten, auf die Verbraucher beschränkt.

Die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz ist hierfür ein Beispiel. Wer seine Homepage als geschäftsmäßigen Mediendienst nutzt, muss die Impressumspflicht beachten. Wer seine Homepage dagegen rein privat betreibt, muss gar nichts angeben (weder Name noch Anschrift, weder Email-Adresse noch Telefon- oder Faxnummer).

Es wird oft die Frage gestellt, warum der Gesetzgeber nicht klar gesagt hat, dass auf jede Homepage ein Impressum gehört. Wahrscheinlich wären die Vorschriften in diesem (hypothetischen) Fall verfassungswidrig, weil sie dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet hätten.

Aber keine Angst, die Vorschriften sind ja zum Glück unklar ;-).


Die Whois-Datenbank der DENIC

Bei der Anmeldung von de-Domainen der Form "www.wunschname.de" werden die Postanschriften der Inhaber mit Name, Wohnort, Straße, Hausnummer in der Whois-Datenbank der DENIC eG gespeichert. Die Daten können über das Internet unter www.denic.de abgerufen werden.

    http://www.denic.de/de/faqs/alle_faqs/index.html#section_98: "Darüber hinaus müssen Ihre Daten offen zugänglich sein, damit im Falle einer von Ihrer Domain ausgehenden Rechtsverletzung festgestellt werden kann, wer ggf. in Anspruch zu nehmen ist. Vor diesem Hintergrund haben übrigens auch die Datenschutzbehörden die Veröffentlichung der Personendaten in der whois-Abfrage ausdrücklich gebilligt." Desweiteren wird auf Datenschutzberichte der hessischen Landesregierung verwiesen, die die Impressumspflicht als Hilfsargument für die Veröffentlichung der Anschiften anführen. Zitat aus dem 13. Datenschutzbericht Nr. 9.2: " ... Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer als Anbieter von Tele- oder Mediendiensten nach dem MDStV und dem Teledienstegesetz (TDG) ohnehin verpflichtet sind, ein Impressum mit Name und Anschrift auf ihren WWW-Seiten zu führen und deshalb bezüglich dieser Daten kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse geltend machen können, soweit sie unter dem registrierten Domain-Namen eine WWW-Site unterhalten." http://www.denic.de/media/pdf/dokumente/datenschutzbericht2000.pdf
Damit entsteht ein Teufelskreis. Die Impressumspflicht wird als Argument für die Rechtfertigung der Veröffentlichung privater Anschriften in der Whois-Datenbank angeführt. Umgekehrt ist oft zu hören: "Wenn die Daten ohnehin in der Whois-Datenbank veröffentlicht werden, dann kann ich sie ja auch auf meiner Homepage angeben."

Zur weiteren datenschutzrechtlichen Beurteilung siehe auch das folgende Zitat aus dem o.a. Bericht:

Die Vereinbarung der Veröffentlichung der Anschriften im Kleingedruckten hat für die Provider den Vorteil, dass sie sich mit dem Problem der Weitergabe nicht in Einzelfällen auseinandersetzen müssen. Sie brauchen dann z. B. in Streitfällen nicht erst lang und breit prüfen, ob für die Weitergabe der Daten ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist möglicherweise ein Grund dafür, dass de-Domainen so billig zu haben ist. Ein System, dass dem Datenschutz und gleichzeitig den Interessen der Geschädigten bei eventuellen Rechtsverletzungen Rechnung trägt, wie zum Beispiel bei der Zulassung von Fahrzeugen, wäre wahrscheinlich teuerer. Vielleicht ist dies auch der Grund dafür, dass so viele Stimmen in den Newsgroups für die Impressumspflicht plädieren.


Was tun die Aufsichtsbehörden?

Die zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Telemedien in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Beamten dort sehen das - wie ich aus einem Telefongespräch weiß - genauso wie die in Bayern.

Siehe hierzu auch das folgende Zitat aus http://www.affiliate.de/ansbach.htm:
    "Aber es läuft genau in dieser Reihenfolge ab, sprich: es gibt erst nach Hinweis und Untersagung ein Bußgeld. Sie machen also keine Anrufe und sagen "Sie haben gegen das Gesetz verstoßen und schulden uns 20.000 Mark!"? Kontrollbehörde: Die machen wir nicht. Richtig, ja!"
Und hier noch ein Zitat aus einer mir vorliegenden Stellungnahme des hessischen Datenschutzbeauftragten:
    "Ich kann Ihnen gleichwohl versichern, dass die für die Kontrolle der Impressumspflicht zuständigen Dienststellen in Deutschland nach meinen Kenntnissen nicht daran interessiert sind, eindeutig private Homepages von Amts wegen auf die Einhaltung der Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung zu überprüfen ... Ich kenne aber auch nach sieben Jahren "Impressumspflicht" keinen einzigen Fall, in denen ein wirklich "privater" Homepagebetreiber diesbezüglich mit einer Aufsichtsbehörde Probleme bekommen hätte ..."

Wenn man dies und darüberhinaus bedenkt, dass privaten Homepagebtreibern auch keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen, ist der Rat "Gibt vorsichtshalber deine Anschrift im Impressum an" nicht mehr wert als der Rat "Schließ besser dein Fahrrad nicht ab, du könntest ja den Schlüssel verlieren."

Johannes Röhnelt
www.schmunzelkunst.de

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Letzte Änderung: 19.05.2008